Beschleunigtes Fachkräfteverfahren · Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Arbeitgeber sollten vor dem Start zuerst klären, ob der konkrete Fall grundsätzlich zu § 81a AufenthG passt. Entscheidend sind vor allem die ausgewählte Person, das konkrete Arbeits- oder Ausbildungsangebot und der passende Aufenthaltsweg.

Arbeitgeber Fachkräfte Azubis Drittstaat § 81a AufenthG
Ausgangslage prüfen
Person bereits ausgewählt?
Weg A Fachkraft Qualifikation + Beschäftigung
Weg B Azubi Ausbildung + Voraussetzungen
Kurz gesagt Beschleunigtes Fachkräfteverfahren Voraussetzungen: Es braucht einen konkreten Fall. Dazu gehören die ausgewählte Person, ein passender Aufenthaltsweg und die erforderliche Vollmacht. Weitere Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab.

Die fünf Entscheidungsfelder

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren Voraussetzungen: fünf Entscheidungsfelder.

Die Übersicht zeigt bewusst nur die entscheidenden Felder. Die konkrete Prüfung geht jedoch weiter. Welche Nachweise und Schritte nötig sind, hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind unter anderem Person, Stelle oder Ausbildung, Aufenthaltsweg und Qualifikation.

01

Die konkrete Person steht bereits fest.

§ 81a ist kein Instrument zur Personalsuche. Der Arbeitgeber handelt für eine bereits ausgewählte Person. Deshalb beginnt auch Sintesti erst nach der Auswahl der Fachkraft oder des Azubis.

Arbeitgeberperspektive Noch keine Person ausgewählt? Dann ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren noch nicht der nächste Schritt.
02

Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz ist konkret.

Bei einer Fachkraft muss die geplante Beschäftigung konkret sein. Bei einem Azubi muss der Ausbildungsplatz feststehen. Außerdem müssen die Eckdaten zum geplanten Aufenthaltsweg passen. Welche Angaben besonders wichtig sind, hängt vom Einzelfall ab.

Nicht nur Vertrag Ein Vertrag allein reicht nicht. Seine Angaben müssen auch zum geplanten Einreiseweg passen.
03

Der geplante Aufenthaltszweck fällt in den Anwendungsbereich.

§ 81a AufenthG erfasst bestimmte Aufenthaltszwecke. Dazu gehört ausdrücklich auch die Berufsausbildung nach § 16a AufenthG. Deshalb kann das Verfahren nicht nur bei bereits qualifizierten Fachkräften relevant sein.

Wichtig „Fachkräfteverfahren“ bedeutet nicht, dass Azubis ausgeschlossen sind.
04

Qualifikation und Anerkennungsweg sind richtig eingeordnet.

Bei Fachkräften kann die Anerkennung einer ausländischen Qualifikation wichtig sein. Sie muss nicht in jedem Fall schon vollständig abgeschlossen sein. Erforderliche Anerkennungs- oder Bewertungsprozesse können in das Verfahren einbezogen werden. Wie das aussieht, hängt von Beruf, Qualifikation und Aufenthaltsweg ab.

Keine Pauschalregel Welche Prüfung relevant ist, hängt vom konkreten Berufs- und Aufenthaltsweg ab.
05

Die ausgewählte Person bevollmächtigt den Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber handelt in Vollmacht der ausgewählten Person. Außerdem können Dritte in die Durchführung eingebunden werden. Hier kann Sintesti die operative Verfahrensbegleitung übernehmen.

§ 81a AufenthG Ohne Vollmacht kann der Arbeitgeber das beschleunigte Verfahren nicht für die ausgewählte Person einleiten.

Orientierung ist nicht Fallprüfung

Genau hier endet die allgemeine Übersicht.

Eine öffentliche Checkliste beantwortet nicht alle Fragen. Entscheidend ist die Einordnung des konkreten Falls. Dabei müssen Person, Qualifikation, Beschäftigung oder Ausbildung und Aufenthaltsweg zusammenpassen.

So übernimmt Sintesti die Fallprüfung und das Verfahren →

Fachkraft oder Azubi

Die Grundidee ist ähnlich. Die Voraussetzungen dahinter sind es nicht vollständig.

Für Arbeitgeber ist diese Trennung wichtig, weil eine bereits qualifizierte Fachkraft und ein zukünftiger Azubi nicht mit derselben Prüfungslogik behandelt werden sollten.

Fachkraft

Qualifikation und Beschäftigung müssen zusammengeführt werden.

Bei Fachkräften müssen Qualifikation, Beschäftigung und Aufenthaltsweg zusammenpassen. Je nach Fall spielen Anerkennung, Vergleichbarkeit oder weitere fachliche Voraussetzungen eine Rolle.

  • Beschäftigung und Qualifikation müssen zusammenpassen
  • passender Aufenthaltsweg
  • Anerkennungs- oder Bewertungsbedarf fallbezogen einordnen
  • weitere Prüfungen können je nach Fall hinzukommen
Azubi

Der Ausbildungsweg steht im Mittelpunkt.

Beim Azubi steht nicht die Anerkennung als fertige Fachkraft im Mittelpunkt. Stattdessen müssen Ausbildungsplatz, persönliche Ausgangslage und Aufenthaltsweg zusammenpassen.

  • konkreter Ausbildungsplatz als Ausgangspunkt
  • Ausbildungs- und Aufenthaltsweg müssen zusammenpassen
  • persönliche Voraussetzungen sind fallabhängig
  • weitere Nachweise hängen vom konkreten Fall ab
01
Beruf und Qualifikation bestimmen die Prüfung.

Bei reglementierten Berufen ist der Berufszugang besonders wichtig. Bei anderen Berufen kann die Qualifikation ebenfalls entscheidend sein.

02
Das beschleunigte Verfahren kann die Anerkennung einbinden.

Anerkennungs- oder Bewertungsverfahren können Teil des § 81a-Verfahrens sein. Welche Prüfung nötig ist, hängt jedoch vom konkreten Fall ab.

03
Bei Pflege ist die Einordnung besonders wichtig.

Pflegefachberufe sind reglementiert. Deshalb müssen Berufszugang und Aufenthaltsweg besonders sorgfältig zusammengeführt werden.

04
Im Gastgewerbe ist der Fall häufig anders gelagert.

Viele Tätigkeiten im Gastgewerbe sind nicht reglementiert. Trotzdem müssen Tätigkeit, Qualifikation und Aufenthaltsweg zusammenpassen.

Unsere Schwerpunktbranchen

Pflege und Gastgewerbe brauchen nicht dieselbe Falllogik.

Die Grundvoraussetzungen des § 81a bilden nur den Rahmen. Gerade beim Thema beschleunigtes Fachkräfteverfahren Voraussetzungen ändern sich je nach Branche die entscheidenden Fragen. Deshalb muss jeder Fall passend eingeordnet werden.

Pflege

Reglementierter Beruf, Anerkennung und Berufszugang.

Bei einer ausgebildeten Pflegefachkraft steht der Berufszugang stark im Vordergrund. Beim Pflege-Azubi liegt der Fokus anders. Dann werden vor allem Ausbildung, Sprache und der passende Aufenthaltsweg wichtig.

Gastronomie & Hotellerie

Tätigkeit, Qualifikation und Aufenthaltsweg sauber verbinden.

Im Gastgewerbe reicht die Berufsbezeichnung allein nicht aus. Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit. Außerdem müssen Qualifikation, Beschäftigung und Aufenthaltsweg zusammenpassen.

Wann zuerst genauer geprüft werden sollte

Nicht jede internationale Einstellung passt automatisch in § 81a.

Das beschleunigte Verfahren ist an konkrete Voraussetzungen gebunden. Deshalb sollte vor dem Start geklärt werden, ob der Fall wirklich zu § 81a passt.

×
Die Person steht noch nicht fest. Dann fehlt der konkrete Fall, für den der Arbeitgeber handeln kann.
×
Arbeits- oder Ausbildungsangebot ist noch nicht konkret. Ohne konkretes Vorhaben lässt sich der passende Aufenthaltsweg nicht sauber einordnen.
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Qualifikation, Tätigkeit und Aufenthaltszweck passen nicht erkennbar zusammen. Dann sollte zuerst die Fallkonstellation geprüft werden. Erst danach ist der Start eines beschleunigten Verfahrens sinnvoll.
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Die erforderliche Vollmacht fehlt. Der Arbeitgeber benötigt die Bevollmächtigung der ausgewählten Person für die Einleitung des Verfahrens.

Häufige Arbeitgeberfragen

Was vor dem Start meistens unklar ist.

Muss die ausländische Berufsqualifikation schon vollständig anerkannt sein?

Nicht pauschal. Der Bedarf an Anerkennung oder Bewertung hängt vom konkreten Berufs- und Aufenthaltsweg ab. Deshalb sollte der Anerkennungsstatus vor dem Start fallbezogen eingeordnet werden.

Kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren auch für Azubis genutzt werden?

Ja. § 81a AufenthG erfasst auch die Berufsausbildung nach § 16a AufenthG. Allerdings unterscheidet sich die Prüfung von der einer bereits qualifizierten Fachkraft.

Wer beantragt das beschleunigte Verfahren?

Das Verfahren wird arbeitgeberseitig in Vollmacht der ausgewählten Person geführt. Sintesti kann dabei als externer Verfahrensdienstleister eingebunden werden. Auf Wunsch übernehmen wir die operative Koordination.

Braucht jede Fachkraft bestimmte Deutschkenntnisse?

Es gibt keine einheitliche Sprachstufe für alle § 81a-Fälle. Die Anforderungen hängen von Aufenthaltszweck, Beruf und Einzelfall ab. Bei einer Ausbildung kann Sprache besonders wichtig sein.

Ist ein Arbeitsvertrag allein ausreichend?

Nein. Ein konkretes Arbeits- oder Ausbildungsangebot ist nur der Ausgangspunkt. Zusätzlich müssen Aufenthaltsweg, Qualifikation, Vollmacht und weitere Voraussetzungen geprüft werden.

Muss sich die Person noch im Ausland befinden?

§ 81a richtet sich an Personen, die zu einem erfassten Aufenthaltszweck nach Deutschland einreisen wollen. Ist die Person bereits in Deutschland, sollte zuerst der passende aufenthaltsrechtliche Weg geprüft werden.

Person bereits ausgewählt?

Dann prüfen wir zuerst, ob Ihr Fall grundsätzlich zum beschleunigten Fachkräfteverfahren passt.

Sintesti begleitet Arbeitgeber mit bereits ausgewählten Fachkräften und Azubis aus Drittstaaten. Zuerst prüfen wir die Ausgangslage. Danach strukturieren wir das Dossier und begleiten den § 81a-Verfahrensweg bis zur Einreise.

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